Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 43

Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.

Rechtsprechung zu Art. 43 EuGVÜ

10 Entscheidungen zu Art. 43 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 43 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

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