EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen.
Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßnahmen zu veranlassen.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu Art. 39 EuGVÜ
22 Entscheidungen zu Art. 39 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 29.11.2000 - 3 W 195/00
Durchführung der Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht des ...
- BGH, 16.05.1983 - VIII ZB 8/83
Vollstreckung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils nach EGsbk
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.02.1983 - VIII ZB 8/83
Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Zwangsvollstreckung aus einem ...
- BGH, 25.02.1983 - VIII ZB 8/83
- LG Stuttgart, 28.03.1988 - 2 T 1001/87
- OLG Düsseldorf, 27.05.1998 - 3 W 157/98
Zuständigkeit für die Bestimmung der Sicherheitsleistung bei ...
- OLG Köln, 07.04.2000 - 16 W 6/00
Nachträgliche Zustellung der zu vollstreckenden Entscheidung
- OLG Köln, 25.06.2004 - 16 W 21/04
Unzuständigkeit der Kammer für Handelssachen für die Klauselerteilung auf ...
- OLG Hamm, 28.12.1993 - 20 W 19/93
Zugang der "assignation en référé"; Ausschluss des Anerkennungshindernisses bei ...
- OLG Düsseldorf, 21.02.2001 - 3 W 429/00
Vollstreckbarerklärung einer "ordinanza d'ingiunzione"
- OLG München, 15.06.1983 - 25 W 1560/83
Erfordernis der Vollstreckung eines Urteils im Ausland als Arrestgrund
Querverweise
Auf Art. 39 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)