EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.
Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.
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Rechtsprechung zu Art. 42 EuGVÜ
8 Entscheidungen zu Art. 42 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- KG, 16.06.2010 - 3 WF 49/10
- OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01
Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-220/95
Antonius van den Boogaard gegen Paula Laumen. - Brüsseler Übereinkommen - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 27.02.1997 - C-220/95
Van den Boogaard / Laumen
- EuGH, 27.02.1997 - C-220/95
- EuGH, 06.03.1980 - 120/79
De Cavel
- OLG Hamm, 03.06.2005 - 29 W 64/04
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-183/90
B. J. van Dalfsen und andere gegen B. van Loon und T. Berendsen.
- BGH, 04.03.1993 - IX ZB 55/92
Bestimmter Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsurteils für ausländische Urteil ...
Querverweise
Auf Art. 42 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)