Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 42

Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so läßt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu.

Der Antragsteller kann beantragen, daß die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.

Rechtsprechung zu Art. 42 EuGVÜ

8 Entscheidungen zu Art. 42 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 42 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

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