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EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
   2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ EuGVÜ (https://dejure.org/gesetze/EuGVUE/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

Art. 36

Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu Art. 36 EuGVÜ

93 Entscheidungen zu Art. 36 EuGVÜ in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 36 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

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