EuGVÜ
| Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
| 2. Abschnitt - Vollstreckung (Art. 31 - 45) |
Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.
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Rechtsprechung zu Art. 36 EuGVÜ
93 Entscheidungen zu Art. 36 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.12.2018 - 25 W 962/18
Anordnung der öffentlichen Zustellung bei bekannter Zustelladresse im Irak
- BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der ...
- EuGH, 16.02.2006 - C-3/05
Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05
Verdoliva - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05
- Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18
C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- OLG Köln, 20.09.2016 - 8 W 9/15
Vollstreckbarerklärung eines niederländischen Urteils
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.09.2015 - IX ZB 91/13
Internationale Rechtshilfe: Zustellung eines Urteils im Irak
- BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16
Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des ...
- OLG Köln, 26.11.2013 - 16 W 7/13
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen ...
- BGH, 24.09.2015 - IX ZB 91/13
- OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01
Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal; ...
Querverweise
Auf Art. 36 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Vollstreckung
- Art. 39
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)