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EuGVÜ

   Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49)   
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Textdarstellung

  

Art. 25

Unter "Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

Rechtsprechung zu Art. 25 EuGVÜ

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