EuGVÜ
Titel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 - 49) |
1. Abschnitt - Anerkennung (Art. 26 - 30) |
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist.
Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
Rechtsprechung zu Art. 26 EuGVÜ
42 Entscheidungen zu Art. 26 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- EuGH, 08.06.2023 - C-567/21
BNP Paribas
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21
BNP Paribas
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-567/21
- EuGH, 02.04.2009 - C-394/07
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 26 EuGVÜ:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 328 (Anerkennung ausländischer Urteile) (zu Art. 26 ff)