Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden.
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Rechtsprechung zu Art. 50 EuGVÜ
21 Entscheidungen zu Art. 50 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.1997 - IX ZB 11/97
Vollstreckbarerklärung eines in Dänemark unterzeichneten Schuldscheins ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 17.06.1999 - C-260/97
Unibank - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 50 - Begriff der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1999 - C-260/97
Unibank
- EuGH, 17.06.1999 - C-260/97
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-484/15
Zulfikarpašić - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle ...
- EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - ...
- OLG Düsseldorf, 06.03.2002 - 3 W 276/01
Vollstreckbarkeitserklärung eines Unterhaltstitels einer Schwedischen ...
- OLG Karlsruhe, 30.01.2007 - 9 W 41/06
Vollstreckbarkeit einer in Schweden abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung
- BGH, 05.11.1992 - IX ZB 15/92
Unvereinbarkeit einer Entscheidung mit einer Entscheidung, deren Anerkennung ...
- KG, 07.07.2005 - 1 AR 32/02
Durchsetzung von Gerichtskosten im Ausland
- OLG Hamm, 03.04.2008 - 27 U 4/08
Keine Sicherung eines behaupteten Anfechtungsanspruchs durch einstweilige ...
Querverweise
Auf Art. 50 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzverfahrenverordnung
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- § 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 50 EuGVÜ:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 46 ff.
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 794 I Nr. 5 (Weitere Vollstreckungstitel)