Das EuGVÜ ist zum 1.3.2002 weitgehend durch die EuGVVO abgelöst worden. Mehr...

EuGVÜ

   Titel IV - Öffentliche Urkunden und Prozeßvergleiche (Art. 50 - 51)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EuGVUE/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EuGVÜ (https://dejure.org/gesetze/EuGVUE/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVÜ
__paste_bez____paste_norm__ EuGVÜ (https://dejure.org/gesetze/EuGVUE/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EuGVÜ
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 51

Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Rechtsprechung zu Art. 51 EuGVÜ

6 Entscheidungen zu Art. 51 EuGVÜ in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf Art. 51 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 51 EuGVÜ:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht