Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 94 mit Strafe bedroht ist.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2§ 94 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 95 StGB
27 Entscheidungen zu § 95 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19
Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten ...
- BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 6 StS 3/18
Bedingter Vorsatz für Verletzung eines Staatsgeheimnisses
- OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 7 StS 1/19
Finanzplan für Rüstungsprojekte: Haft für Ex-Journalist nach Geheimnisverrat
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 6 StS 3/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 2 L 104/18
Aufenthaltserlaubnis zum Familennachzug
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre; ...
- LG Aachen, 02.04.2019 - 66 Qs 18/19
Falsche Angaben gegenüber dem BAMF im Asylverfahren strafbar?
- VerfGH Thüringen, 13.04.2016 - VerfGH 11/15
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen gemäß § 60a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2022 - 3 A 10615/21
Aberkennung des Ruhegehalts einer pensionierten Lehrerin wegen Vertretens von ...
- VG Schleswig, 15.11.2018 - 1 A 40/15
Rücknahme der Niederlassungserlaubnis
Querverweise
Auf § 95 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)