Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.
(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.
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Rechtsprechung zu § 100a StGB
39 Entscheidungen zu § 100a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 31.03.2026 - 4 W 4/26
Plattformbetreiber muss Nutzerdaten herausgeben
Zum selben Verfahren:
- LG Gera, 06.07.2026 - 11 Qs 371/25
Telekommunikationsüberwachung, Voraussetzungen Zufallserkenntnisse, ...
- OLG München, 26.08.2025 - 18 W 677/25
Auskunftspflicht über, Telekommunikationsdienste, Internationale Zuständigkeit, ...
- BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22
Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
Zurückweisung eines Ordnungsmittelantrages gegen die Social-Media-Plattform ...
- OLG Köln, 14.02.2022 - 15 W 3/22
- BGH, 11.03.2025 - VI ZB 79/23
Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers einer ...
- OLG Bamberg, 17.12.2024 - 6 W 12/24
Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG ...
- BGH, 29.11.2018 - StB 34/18
Offenbaren von Staatsgeheimnissen (schwerer Nachteil für die äußere Sicherheit; ...
- OLG Braunschweig, 05.02.2021 - 1 U 9/20
Facebook-Löschung war berechtigt ("Hassrede")
Querverweise
Auf § 100a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 101a (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 (Zuverlässigkeit)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)