Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Rechtsprechung zu § 94 StGB
81 Entscheidungen zu § 94 StGB in unserer Datenbank:
- Generalbundesanwalt, 10.08.2015 - 3 BJs 13/15
Verfahren aufgrund der Strafanzeigen des Bundesamtes für Verfassungsschutz
- OLG Koblenz, 19.11.2013 - 3 StE 1/13
Staatsschutzverfahren - Manfred K. wegen landesverräterischer Ausspähung geheimer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 01.10.2014 - 3 StR 150/14
Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen NATO-Unterlagen rechtskräftig
- BGH, 01.10.2014 - 3 StR 150/14
- BVerwG, 11.04.2018 - 6 VR 1.18
BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen ...
- BVerwG, 01.07.2020 - 2 WD 15.19
Bundeskanzler; Ehrverletzungen von Kameraden; Einstellung des Verfahrens; ...
- BVerfG, 20.09.2018 - 2 BvR 708/18
Auswertung sichergestellter Datenträger (Verdacht des Besitzes ...
- BGH, 18.07.2018 - 2 StR 416/16
Tatbestandsirrtum (Irrtum über normative Tatbestandsmerkmal; Maßstab der sog. ...
- OLG Koblenz, 28.10.2019 - 2 StE 7/19
Anklage wegen mutmaßlichen Landesverrats zugelassen
- VerfGH Berlin, 18.05.2016 - VerfGH 63/14
Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung des ...
- OLG Düsseldorf, 02.07.2018 - 6 StS 3/18
Bedingter Vorsatz für Verletzung eines Staatsgeheimnisses
§ 94 StGB in Nachschlagewerken
- § 94 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe
Querverweise
Auf § 94 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verteidigung
- § 138b (Ausschließung bei Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)