Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
2. Abschnitt - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 - 101a) |
(1) 1Handelt der Täter in den Fällen der §§ 94 bis 97 in der irrigen Annahme, das Staatsgeheimnis sei ein Geheimnis der in § 97a bezeichneten Art, so wird er, wenn
1. | dieser Irrtum ihm vorzuwerfen ist, | |
2. | er nicht in der Absicht handelt, dem vermeintlichen Verstoß entgegenzuwirken, oder | |
3. | die Tat nach den Umständen kein angemessenes Mittel zu diesem Zweck ist, |
nach den bezeichneten Vorschriften bestraft. 2Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat.
(2) 1War dem Täter als Amtsträger oder als Soldat der Bundeswehr das Staatsgeheimnis dienstlich anvertraut oder zugänglich, so wird er auch dann bestraft, wenn nicht zuvor der Amtsträger einen Dienstvorgesetzten, der Soldat einen Disziplinarvorgesetzten um Abhilfe angerufen hat. 2Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten und für Personen, die im Sinne des § 353b Abs. 2 verpflichtet worden sind, sinngemäß.
Rechtsprechung zu § 97b StGB
3 Entscheidungen zu § 97b StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65
Pätsch-Fall
- BGH, 28.11.1979 - 3 StR 405/79
Anforderungen an eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz - ...
- OLG Frankfurt, 14.08.2019 - 3 StE 2/19
Staatsschutzverfahren wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit für ...
Querverweise
Auf § 97b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Besonderer Teil
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 99 (Geheimdienstliche Agententätigkeit)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Einzelmaßnahmen
- § 46 (Projektbezogene gemeinsame Dateien mit dem Landesamt für Verfassungsschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 97b StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Grundlagen der Strafbarkeit
- § 16 (Irrtum über Tatumstände)