Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung
Bundeskriminalamtgesetz
| Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
| Unterabschnitt 3 - Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§§ 16 - 20) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
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Unter den Voraussetzungen des § 8 kann das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten, die es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung erlangt hat, für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien speichern, verändern und nutzen.
§ 16Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 17Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
§ 18Koordinierung bei der Strafverfolgung
§ 19Amtshandlungen, Unterstützungs-
pflichten der Länder § 20Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
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pflichten der Länder § 20Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
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Rechtsprechung zu § 20 BKAG
Entscheidung zu § 20 BKAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19
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