Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
Unterabschnitt 3 - Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§§ 16 - 20) |
(1) 1Berührt eine Straftat den Bereich mehrerer Länder oder besteht ein Zusammenhang mit einer anderen Straftat in einem anderen Land und ist angezeigt, daß die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung einheitlich wahrgenommen werden, so unterrichtet das Bundeskriminalamt die obersten Landesbehörden und die Generalstaatsanwälte, in deren Bezirken ein Gerichtsstand begründet ist. 2Das Bundeskriminalamt weist im Einvernehmen mit einem Generalstaatsanwalt und einer obersten Landesbehörde eines Landes diesem Land die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung mit der Maßgabe zu, diese Aufgaben insgesamt wahrzunehmen.
(2) 1Zuständig für die Durchführung der einem Land nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben ist das Landeskriminalamt. 2Die oberste Landesbehörde kann an Stelle des Landeskriminalamtes eine andere Polizeibehörde im Land für zuständig erklären.
Rechtsprechung zu § 18 BKAG
4 Entscheidungen zu § 18 BKAG in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen ...
- BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19
Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen ...
- OVG Saarland, 13.12.2021 - 2 A 178/21
Löschung gespeicherter personenbezogener Daten sowie Feststellung der ...
- VGH Hessen, 07.09.2018 - 8 E 2283/17
Rechtsweg bei der Überprüfung von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes
Querverweise
Auf § 18 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
- § 19 (Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder)