Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung

Bundeskriminalamtgesetz

   Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15)   
   Unterabschnitt 3 - Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§§ 16 - 20)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ BKAG (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 17
Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung

(1) 1Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. 2Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.

(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Rechtsprechung zu § 17 BKAG

Entscheidung zu § 17 BKAG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 17 BKAG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) 
      Befugnisse des Bundeskriminalamtes
        Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
          § 19 (Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder)
Was ist das?

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