Hier: Bundeskriminalamtgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung | Zur neuen Fassung
Bundeskriminalamtgesetz
Abschnitt 2 - Befugnisse des Bundeskriminalamtes (§§ 7 - 15) |
Unterabschnitt 3 - Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren (§§ 16 - 20) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeskriminalamtgesetz (https://dejure.org/gesetze/BKAG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Zur Unterstützung von Strafverfolgungsmaßnahmen kann das Bundeskriminalamt Bedienstete zu den Polizeibehörden in den Ländern entsenden, wenn die zuständige Landesbehörde darum ersucht oder wenn dies den Ermittlungen dienlich sein kann. 2Die Zuständigkeit der Polizeibehörden in den Ländern bleibt unberührt.
(2) Die oberste Landesbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 16Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
§ 17Unterstützung der Polizeibehörden der Länder bei der Strafverfolgung
§ 18Koordinierung bei der Strafverfolgung
§ 19Amtshandlungen, Unterstützungs-
pflichten der Länder § 20Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
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pflichten der Länder § 20Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
Rechtsprechung zu § 17 BKAG
Entscheidung zu § 17 BKAG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 07.09.2018 - 8 E 2283/17
Rechtsweg bei der Überprüfung von Maßnahmen des Bundeskriminalamtes
Querverweise
Auf § 17 BKAG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Strafverfolgung und Datenspeicherung für Zwecke künftiger Strafverfahren
- § 19 (Amtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder)