Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
7. Abschnitt - Sachverständige und Augenschein (§§ 72 - 93) |
(1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. 2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) 1Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
verweigerungsrecht des Sachverständigen § 77Ausbleiben oder unberechtigte Gutachten-
verweigerung des Sachverständigen § 78Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 79Vereidigung des Sachverständigen § 80Vorbereitung des Gutachtens durch weitere Aufklärung § 80aVorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren § 81Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens § 81aKörperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe § 81bErkennungs-
dienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten § 81cUntersuchung anderer Personen § 81dDurchführung körperlicher Untersuchungen durch Personen gleichen Geschlechts § 81eMolekulargenetische Untersuchung § 81fVerfahren bei der molekulargenetischen Untersuchung § 81gDNA-
Identitätsfeststellung § 81hDNA-
Reihenuntersuchung § 82Form der Erstattung eines Gutachtens im Vorverfahren § 83Anordnung einer neuen Begutachtung § 84Sachverständigen-
vergütung § 85Sachverständige Zeugen § 86Richterlicher Augenschein § 87Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der Leiche § 88Identifizierung des Verstorbenen vor Leichenöffnung § 89Umfang der Leichenöffnung § 90Öffnung der Leiche eines Neugeborenen § 91Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung § 92Gutachten bei Verdacht einer Geld- oder Wertzeichenfälschung § 93Schriftgutachten
Rechtsprechung zu § 74 StPO
267 Entscheidungen zu § 74 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 18.10.2018 - 2 Ss OWi 1419/18
Kein Unverzüglichkeitsgebot bei Sachverständigenablehnung
- BGH, 13.02.2019 - 2 StR 485/18
Ablehnung des Sachverständigen (Ablehnung eines im Auftrag der Polizei tätig ...
- AG Meißen, 29.05.2015 - 13 OWi 703 Js 21114/14
Nichtgeeignetheit der Einseitensensormessung ESO ES 3.0
- BGH, 10.01.2018 - 1 StR 437/17
Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit (Zeitpunkt des ...
- BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10
Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur ...
- BGH, 24.10.2022 - 5 StR 184/22
Berliner Verurteilungen wegen Immobilienbetrugs zum Nachteil eines älteren ...
- BGH, 04.07.2018 - 2 StR 485/17
Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde
- BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15
Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter ...
- BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19
Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; ...
- OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21
Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei ...
§ 74 StPO in Nachschlagewerken
- § 74 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ablehnungsgesuch
Querverweise
Auf § 74 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Nebenklage
- § 397 (Verfahrensrechte des Nebenklägers)
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 28 (Sachverständige)
- Ausführungsgesetz VwGO (AGVwGO)
- Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
- Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
- § 19 (Beweisaufnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 191
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 74 III)