Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)   
   1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 (BGBl. I S. 2600), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland30.11.2020BGBl. I S. 2600

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Querverweise

Auf § 20 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 21 (Verminderte Schuldfähigkeit)
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 20 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 8 (Zeit der Tat)
     
      Besonderer Teil
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 323a (Vollrausch)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 81 (Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens)
Was ist das?

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