Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
1Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 2Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2016 | Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften | 08.07.2016 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
Rechtsprechung zu § 63 StGB
3.396 Entscheidungen zu § 63 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22
Überwachung von Telefonaten während der Untersuchungshaft (schwerwiegender ...
- BGH, 22.05.2019 - 5 StR 683/18
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gesamtwürdigung von Tat und ...
- BGH, 13.10.2022 - 4 StR 115/22
Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Unterbringung in einem ...
- BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen ...
- BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.12.2019 - 4 StR 617/19
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefahrenprognose; ...
- BGH, 18.12.2019 - 4 StR 617/19
- BGH, 22.11.2022 - 4 StR 242/22
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: ...
- BGH, 21.12.2022 - 2 StR 245/22
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im ...
- BGH, 22.11.2022 - 5 StR 464/22
Tätlicher Angriff auf Polizisten als erhebliche Anlasstat bei der Anordnung der ...
- BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 63 StGB
08.07.2016 | Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften | BGBl. I S. 1610 |
§ 63 StGB in Nachschlagewerken
- § 63 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterbringung (Deutschland)
Schuldunfähigkeit
Maßregelvollzug
- § 63 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsvoraussetzung
Gesundheitsfürsorge
Gesundheitssorge
Psychisch-Kranken-Gesetz
PsychKG
VBVG-Rechtsprechung
Wahlrecht
Zwangsbehandlung
Querverweise
Auf § 63 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 13 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Rechtswirkungen der Tilgung
- § 52 (Ausnahmen)
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Polizeizwang
- § 68 (Schusswaffengebrauch gegenüber Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 63 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 5 (Personen- und Sachbegriffe)
- Besonderer Teil
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 323a (Vollrausch)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24 II
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Sachverständige und Augenschein
- § 80a (Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren)
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 126a (Einstweilige Unterbringung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 246a (Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 358 II 2 (Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff. (Voraussetzungen der Unterbringung)
- Maßregelvollzug
- § 15