Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) 1Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. 3§ 67g Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
Rechtsprechung zu § 67h StGB
82 Entscheidungen zu § 67h StGB in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20
Laufzeit der sechsmonatige Kriseninterventionsfrist mit jeder aktuellen Krise ...
- OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 2 Ws 328/17
Maßregelvollstreckungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines ...
- OLG Hamm, 07.08.2018 - 3 Ws 335/18
Anrechnung der Dauer der Krisenintervention nach § 67h StGB auf die vollzogene ...
- OLG Frankfurt, 16.06.2016 - 3 Ws 429/16
Krisenintervention: Reichweite der Höchstfrist
- BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10
Krisenintervention als Vollstreckung einer Maßregel; Zuständigkeit für die ...
- BGH, 25.05.2011 - 2 ARs 164/11
Befasstsein der für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB ...
- KG, 30.08.2021 - 5 Ws 183/21
Erneute Krisenintervention statt Widerruf der Aussetzung der Unterbringung
- OLG Karlsruhe, 13.11.2014 - 2 Ws 401/14
Krisenintervention: Anordnung trotz bislang noch nicht erfolgter Vollstreckung ...
- OLG Dresden, 03.07.2012 - 2 Ws 278/12
Rechtsanwaltsvergütung
- OLG Celle, 07.09.2011 - 2 Ws 183/11
Auswirkungen der vorübergehenden Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h ...
Querverweise
Auf § 67h StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68a (Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)