Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(7) 1Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. 2Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.
(8) 1Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. 2Darüber hinaus haben die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
| 1. | dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt, | |
| 2. | das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder | |
| 3. | dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. |
3In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 09.11.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen | 30.10.2017 | |
| 18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 68a StGB
350 Entscheidungen zu § 68a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2026 - 1 StR 621/25
Zulässigkeit der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der ...
- BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22
Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge ...
- OLG Dresden, 05.07.2015 - 2 Ws 313/15
Durchführung der Führungsaufsicht
- KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19
Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von ...
- AG Straubing, 13.05.2015 - 4 Ds 133 Js 93977/14
Verstoß gegen §145a StGB bei geringfügigem Alkoholkonsum trotz Abstinenzweisung
- BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25
Zuständigkeitsentscheidung (Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht ...
- KG, 20.02.2017 - 5 Ws 17/17
Voraussetzungen für die Fortdauer einer seit sechs Jahren vollzogenen ...
- BGH, 03.03.2026 - StB 11/26
Bestellung eines Pflichtverteidigers im Führungsaufsichtsverfahren
- KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: Anforderungen an die ...
- OLG Celle, 07.11.2025 - 3 Ws 78/25
Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
§ 68a StGB in Nachschlagewerken
- § 68a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Führungsaufsicht
Querverweise
Auf § 68a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 145a (Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)