Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) 1Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 | |
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 68d StGB
170 Entscheidungen zu § 68d StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
- OLG Koblenz, 16.12.2015 - 2 Ws 660/15
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- OLG Bremen, 24.01.2023 - 1 Ws 151/22
- OLG Koblenz, 12.05.2016 - 2 Ws 208/16
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- KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19
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- KG, 20.12.2013 - 2 Ws 541/13
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- KG, 23.01.2014 - 2 Ws 11/14
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- KG, 10.12.2020 - 5 Ws 217/20
Anforderungen an die Begründung von Weisungen nach § 68b StGB
Querverweise
Auf § 68d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)