Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 | |
29.07.2004 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung | 23.07.2004 |
Rechtsprechung zu § 68 StGB
267 Entscheidungen zu § 68 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21
- OLG Bremen, 24.01.2023 - 1 Ws 151/22
- VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und ...
- OLG Hamm, 20.05.2014 - 2 Ws 91/14
Wirksame Kontaktverbote als Weisungen in der Führungsaufsicht zur Verhinderung ...
- VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 K 6154/14
Gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot - Untersagung planmäßig ...
- BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig
- OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18
Prüfung einer Legalprognose durch Anhörung und persönlichen Eindruck
- KG, 10.08.2018 - 5 Ws 126/18
Voraussetzungen des Entfallens der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB
- OLG Hamm, 21.05.2019 - 1 Ws 313/19
Strafvollstreckung: Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht; gerichtliche ...
- BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche ...
§ 68 StGB in Nachschlagewerken
- § 68 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Führungsaufsicht
Querverweise
Auf § 68 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Diebstahl und Unterschlagung
- § 245 (Führungsaufsicht)
- Raub und Erpressung
- § 256 (Führungsaufsicht)
- Begünstigung und Hehlerei
- § 262 (Führungsaufsicht)
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 321 (Führungsaufsicht)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 34 (Führungsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
- § 59 III 2 (Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt) (zu §§ 68 ff)