Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 | |
| 29.07.2004 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung | 23.07.2004 |
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Rechtsprechung zu § 68 StGB
296 Entscheidungen zu § 68 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2025 - 3 StR 351/24
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte (Abgrenzung der ...
- OLG Bremen, 10.03.2022 - 1 Ws 18/22
Anforderungen an Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB gegenüber einem ...
- VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901
Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und ...
- BGH, 12.11.2024 - 1 StR 357/24
Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (erforderlicher Hinweis ...
- KG, 05.04.2022 - 5 Ws 22/22
Weisungen in der Führungsaufsicht: Verbot des Führens und Haltens von ...
- VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 K 6154/14
Gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot - Untersagung planmäßig ...
- BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig
- BGH, 18.03.2024 - 5 StR 12/23
Neubeginn der Verfolgungsverjährung nach Wiederaufnahme zuungunsten des ...
- BGH, 07.02.2023 - 3 StR 483/21
Antrag auf Aussetzung des Revisionsverfahrens (ausreichende Verteidigung); ...
- OLG München, 09.02.2024 - 2 Ws 43/24
Führungsaufsicht bei Verurteilten mit Wohnsitz im Ausland
§ 68 StGB in Nachschlagewerken
- § 68 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Führungsaufsicht
Querverweise
Auf § 68 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Diebstahl und Unterschlagung
- § 245 (Führungsaufsicht)
- Raub und Erpressung
- § 256 (Führungsaufsicht)
- Begünstigung und Hehlerei
- § 262 (Führungsaufsicht)
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 321 (Führungsaufsicht)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 34 (Führungsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
- § 59 III 2 (Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt) (zu §§ 68 ff)