Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) 1Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
| 1. | der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder | |
| 2. | die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist, |
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 2Der Prüfung nach Satz 1 Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs der Strafe angeordnet worden ist.
(2) 1Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. 2In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. 3Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. 4Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. 5Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2013 | Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung | 05.12.2012 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 67c StGB
489 Entscheidungen zu § 67c StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2026 - 1 StR 621/25
Zulässigkeit der fakultativen Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der ...
- OLG Celle, 05.08.2026 - 1 Ws 81/26
- OLG Celle, 16.04.2024 - 2 Ws 74/24
Erledigterklärung einer aus Kapazitätsgründen nicht vollzogenen Unterbringung in ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hannover, 12.03.2024 - 31 AR 2/23
Anordnung des Vollzugs der Unterbringung in einer Entziehungsantsalt
- LG Hannover, 12.03.2024 - 31 AR 2/23
- OLG Nürnberg, 06.05.2026 - 1 Ws 209/26
Organisationshaft, Freiheitsgrundrecht, Beschleunigungsgebot, ...
- OLG Hamm, 17.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 771/18
Keine Vorrangigkeit der Beschwerde nach § 119a StVollzG gegenüber § 67c StGB
- OLG Karlsruhe, 24.10.2023 - 1 Ws 206/23
Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei faktischem Beginn des ...
- OLG Düsseldorf, 10.09.2025 - 5 St 2/25
Mord aus islamistischen Motiven und mitgliedschaftliche Beteiligung an der ...
- OLG Hamm, 10.05.2016 - 4 Ws 114/16
Sicherungsverwahrung; späterer Beginn der Unterbringung; Prüfungsmaßstab; ...
- OLG Hamm, 24.07.2025 - 3 Ws 221/25
Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Feststellungen zum ...
Querverweise
Auf § 67c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)