Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) 1Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
2In den übrigen Fällen ruht die Führungsaufsicht während der Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel. 3Das Gericht ordnet das Entfallen einer nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht an, wenn es ihrer nach Eintritt eines in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Umstandes nicht mehr bedarf. 4Tritt eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzu, ordnet das Gericht das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf.
(2) 1Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. 2Die Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer zulässig. 3Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht unzulässig ist.
(3) 1Ist unbefristete Führungsaufsicht eingetreten, prüft das Gericht
1. | in den Fällen des § 68c Abs. 2 Satz 1 spätestens mit Verstreichen der Höchstfrist nach § 68c Abs. 1 Satz 1, | |
2. | in den Fällen des § 68c Abs. 3 vor Ablauf von zwei Jahren, |
ob eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 geboten ist. 2Lehnt das Gericht eine Aufhebung der Führungsaufsicht ab, hat es vor Ablauf von zwei Jahren von neuem über eine Aufhebung der Führungsaufsicht zu entscheiden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2013 | Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung | 05.12.2012 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen | 22.12.2010 | |
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 68e StGB
110 Entscheidungen zu § 68e StGB in unserer Datenbank:
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- OLG Koblenz, 12.05.2016 - 2 Ws 208/16
Maßregeln der Besserung und Sicherung: Dauer der Führungsaufsicht; ...
- OLG Karlsruhe, 02.01.2017 - 2 Ws 383/16
Führungsaufsicht: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen gerichtliche ...
- KG, 16.07.2009 - 2 Ws 167/09
Strafvollstreckung: Beendigung einer Führungsaufsicht wegen des Vollzugs einer in ...
- KG, 14.04.2020 - 5 Ws 222/19
Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht; nachträgliche Änderung von ...
- OLG Saarbrücken, 11.01.2016 - 1 Ws 248/15
Führungsaufsicht nach Entlassung aus dem Vollzug einer Unterbringung in einer ...
- OLG Celle, 30.11.2018 - 2 Ws 422/18
Prüfung einer Legalprognose durch Anhörung und persönlichen Eindruck
- OLG München, 24.06.2015 - 1 Ws 405/15
Zu den Voraussetzungen einer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten ...
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Straf- und Maßregelvollstreckung: Fortdauer der befristeten Führungsaufsicht bei ...
Querverweise
Auf § 68e StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)