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Betäubungsmittelgesetz

   Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 34
Führungsaufsicht

In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29a, 30 und 30a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).

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