Betäubungsmittelgesetz
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
23.07.2009 | Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 30a BtMG
1.051 Entscheidungen zu § 30a BtMG in unserer Datenbank:
- BGH, 28.01.2020 - 4 StR 303/19
Bewaffnetes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Anwendungsbereich der ...
- BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit ...
- BGH, 06.12.2022 - 4 StR 284/22
- BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20
Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 26.07.2022 - 3 StR 126/22
Aufrechterhaltung der Feststellungen (Strafzumessung; Entscheidung über minder ...
- BGH, 26.07.2022 - 3 StR 126/22
- BGH, 07.03.2023 - 3 StR 4/23
- BGH, 25.01.2023 - 6 StR 419/22
- BGH, 20.10.2021 - 1 StR 136/21
Strafzumessung (besondere Begründungsanforderungen bei außergewöhnlich hohen ...
- BGH, 24.01.2023 - 6 StR 500/22
- BGH, 25.01.2023 - 3 StR 353/22
Querverweise
Auf § 30a BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)