Betäubungsmittelgesetz
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34) |
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. | als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder | |
2. | mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Rechtsprechung zu § 29a BtMG
2.264 Entscheidungen zu § 29a BtMG in unserer Datenbank:
- BGH, 08.02.2022 - 3 StR 458/21
BtM: Wegen "Abgabe" an Minderjährige verurteilt - "Verbrauchsüberlassung"
- BGH, 01.09.2020 - 3 StR 469/19
Strafrahmen beim minder schweren Fall des bewaffneten Handeltreibens mit ...
- OVG Hamburg, 19.01.2022 - 4 Bf 10/21
Identitätsfeststellung eines Anwohners an einem gefährlichen Ort auf St. Pauli ...
- BGH, 20.06.2018 - 5 StR 68/18
Beurteilung der nicht geringen Menge bei teilweise zum Weiterverkauf und ...
- BGH, 11.01.2022 - 6 StR 461/21
Erste Entscheidung zum Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) - Verhältnis von ...
- BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.2022 - 2 O 164/21
Ausweisung - Ausländerrecht
- BGH, 10.03.2022 - 1 StR 35/22
Zum selben Verfahren:
- LG Kempten, 15.11.2021 - 2 KLs 330 Js 8604/21
Angeklagte, Freiheitsstrafe, Hauptverhandlung, Tateinheit, Marihuana, Amphetamin, ...
- LG Kempten, 15.11.2021 - 2 KLs 330 Js 8604/21
- OLG Stuttgart, 17.10.2016 - 2 Ss 542/16
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Berücksichtigung eines ...
Querverweise
Auf § 29a BtMG verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 112a (Haftgrund der Wiederholungsgefahr)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)