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Betäubungsmittelgesetz

   Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BtMG
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz (https://dejure.org/gesetze/BtMG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Betäubungsmittelgesetz
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§ 33
Einziehung

1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

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