Betäubungsmittelgesetz
Sechster Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 29 - 34) |
1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 33 BtMG
445 Entscheidungen zu § 33 BtMG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2023 - 6 StR 345/23
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.R.d. Betriebs einer ...
- BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
Einziehung von Tatmitteln bei Betäubungsmitteldelikten als Strafzumessungsgrund ...
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- BGH, 07.01.2020 - 3 StR 566/19
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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Jede eigennützige, ...
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Änderung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung der ...
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