Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
1Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
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Rechtsprechung zu § 145a StGB
342 Entscheidungen zu § 145a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.06.2026 - 4 StR 135/26
Eintritt einer Gefährdung des Maßregelzwecks durch den Weisungsverstoß
- BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22
Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge ...
- BayObLG, 11.09.2026 - 206 StRR 225/26
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Führungsaufsicht, Abstinenzweisung, ...
- BGH, 09.06.2026 - StB 35/26
Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Verwerfung seines Antrages auf ...
- AG Straubing, 13.05.2015 - 4 Ds 133 Js 93977/14
Verstoß gegen §145a StGB bei geringfügigem Alkoholkonsum trotz Abstinenzweisung
- OLG Hamm, 16.04.2026 - 3 Ws 28/26
Sicherungsverwahrung; Erledigung; Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 22.07.2026 - 1 ORs 28 SRs 398/26
- BGH, 28.06.2023 - 3 StR 151/23
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (unmissverständlicher ...
- BGH, 02.03.2023 - 4 StR 312/22
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Weisung: hinreichend ...
Querverweise
Auf § 145a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90j (Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung)