Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
1Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 145a StGB
287 Entscheidungen zu § 145a StGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22
Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge ...
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 - 6 StS 2/23
Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes aus politischen und ...
- BGH, 02.03.2023 - 4 StR 312/22
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Weisung: hinreichend ...
- BGH, 25.02.2020 - 4 StR 590/19
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Voraussetzung: ...
- OLG Brandenburg, 16.03.2020 - 53 Ss 121/19
Voraussetzungen der Strafbarkeit des Verstoßes gegen Weisungen in der ...
- BGH, 24.06.2020 - 3 StR 287/19
Prozessuale Tat (Einheitlichkeit des Lebensvorgangs; in der Hauptverhandlung zu ...
- BGH, 11.05.2021 - 5 StR 106/21
Strafbarer Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit; ...
- BGH, 12.01.2021 - 3 StR 362/20
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (unmissverständliche ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.07.2018 - 4 Ws 103/18
Erforderlichkeit einer schriftlichen Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss zur ...
Querverweise
Auf § 145a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90j (Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung)