Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)   
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Textdarstellung

  

§ 145a
Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

1Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 513), in Kraft getreten am 18.04.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung13.04.2007BGBl. I S. 513

Rechtsprechung zu § 145a StGB

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Querverweise

Auf § 145a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66 (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
            Führungsaufsicht
              § 68a (Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90j (Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung)
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