Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
| 1. | Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder | |
| 2. | vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich oder wissentlich
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.
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Rechtsprechung zu § 145 StGB
92 Entscheidungen zu § 145 StGB in unserer Datenbank:
- AG Calw, 05.11.2024 - 8 Cs 32 Js 18114/24
Strafrechtliche Einordnung der vorsätzlich falschen Anzeige einer angeblich ...
- AG Rudolstadt, 07.12.2015 - 312 Js 36708/14
Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat: Vortäuschen eines Unglücksfalls ...
- LG Köln, 31.08.2022 - 103 KLs 17/19
- VG Düsseldorf, 12.09.2019 - 2 L 2283/19
- BPatG, 22.03.2021 - 14 W (pat) 1/20
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - zur Ablehnung eines Richters wegen ...
- BGH, 27.01.1986 - 3 StR 164/85
Mißbräuchliches Wählen der Notrufnummer
- OLG Köln, 15.09.1998 - Ss 395/98
überklebtes Verkehrszeichen - § 267 StGB, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde, ...
- BGH, 08.12.2016 - 5 StR 512/16
Unzureichende Feststellungen zum Diebstahl (Gewahrsamsbegründung in ...
- BGH, 01.06.2016 - 2 StR 150/15
Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht ...
- OLG Bamberg, 09.03.2011 - 3 Ss 20/11
Missbrauch von Notrufen: Anlassloses Anwählen der Notrufnummer 110
§ 145 StGB in Nachschlagewerken
- § 145 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gemeine Gefahr