(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Fassung aufgrund des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.2005
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2005 | Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz | 01.09.2005 |
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Rechtsprechung zu § 304 StGB
145 Entscheidungen zu § 304 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvL 5/09
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Zerstörung und Beschädigung auch privater ...
- BGH, 16.05.2023 - StB 20/23
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung des ...
- BGH, 13.06.2023 - StB 29/23
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung des ...
- KG, 15.12.2008 - 1 Ss 442/08
Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als ...
- KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17
Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei fehlerhafter Annahme eines ...
- OLG Hamm, 26.02.2015 - 5 RVs 7/15
Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine ...
- KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14
Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Beeinträchtigung der öffentlichen ...
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block ...
- BGH, 20.08.2020 - 3 StR 40/20
Zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele
- LG Potsdam, 19.04.2023 - 21 Qs 15/23
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 304 StGB
| 01.09.2005 | Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG) | BGBl. I S. 2674 |
§ 304 StGB in Nachschlagewerken
- § 304 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sachbeschädigung
Querverweise
Auf § 304 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 145 (Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)
Redaktionelle Querverweise zu § 304 StGB:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 13 (Schutz öffentlicher Straßen)