(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Fassung aufgrund des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 01.09.2005
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2005 | Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz | 01.09.2005 |
Rechtsprechung zu § 304 StGB
133 Entscheidungen zu § 304 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.10.2009 - 2 BvL 5/09
Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Zerstörung und Beschädigung auch privater ...
- OLG Hamm, 26.02.2015 - 5 RVs 7/15
Grundgesetzlich garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit erlaubt keine ...
- KG, 15.12.2008 - 1 Ss 442/08
Gemeinschädliche Sachbeschädigung: Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion als ...
- KG, 28.04.2014 - 161 Ss 47/14
Beeinträchtigung der öffentlichen Nutzungsfunktion eines Fahrzeuges des ...
- OLG Hamburg, 04.12.2013 - 2 REV 72/13
Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch das Besprühen von Fahrzeugen des ...
- KG, 09.10.2017 - 121 Ss 121/17
Berufung in Strafsachen: Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei ...
- BGH, 13.12.2021 - 5 StR 115/21
Landfriedensbruch durch Beteiligung an Demonstrationen im sog. schwarzen Block ...
- BGH, 20.08.2020 - 3 StR 40/20
Zu den Strafzumessungsumständen der fremdenfeindlichen Beweggründe und Ziele
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.04.2014 - 14 A 968/12
Prüfung der Bewertung einer juristischen Klausur durch das Gericht
- OLG Köln, 17.11.2017 - 1 RVs 285/17
Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion eines Zugwaggons durch das Besprayen ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 304 StGB
01.09.2005 | Neununddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 303, 304 StGB - (39. StrÄndG) | BGBl. I S. 2674 |
§ 304 StGB in Nachschlagewerken
- § 304 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sachbeschädigung
Querverweise
Auf § 304 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 145 (Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)
Redaktionelle Querverweise zu § 304 StGB:
- Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)
- Zweiter Teil
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- § 13 (Schutz öffentlicher Straßen)