Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58c) |
Fünfter Abschnitt - Rechtswirkungen der Tilgung (§§ 51 - 52) |
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
1. | die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, | |
2. | in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind, | |
3. | die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird, | |
4. | die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder | |
5. | dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist. |
(2) 1Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
1. | in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, | |
2. | zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes |
berücksichtigt werden, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes verwertet werden darf. 2Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches verwertet werden.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
05.12.2014 | Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes | 28.11.2014 |
Rechtsprechung zu § 52 BZRG
291 Entscheidungen zu § 52 BZRG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19
Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
- VG Regensburg, 21.03.2019 - RN 5 K 17.1292
Widerruf einer Maklererlaubnis
- OVG Sachsen, 27.02.2023 - 6 B 305/22 Corona
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Öffentlicher Dienst: Ablehnung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2022 - 12 S 1357/21
Eignung einer Kindertagespflegeperson; pädo- bzw. hebephile Handlungen in der ...
- OVG Sachsen, 24.05.2016 - 2 A 304/15
Rücknahme der Ernennung zum Polizeibeamten
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 B 109.13
Verwertung einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung für ...
- BVerwG, 30.10.2014 - 2 B 109.13
- BGH, 17.02.2021 - 4 StR 528/20
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Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.08.2012 - 4 StR 247/12
Anordnung der Sicherheitsverwahrung (Einbeziehung bereits getilgter ...
Querverweise
Auf § 52 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Erziehungsregister
- § 63 (Entfernung von Eintragungen)
- Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
- § 64a (Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 66 (Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder tilgungsreife Eintragungen)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 10 (Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 153 (Tilgung von Eintragungen)