Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
| Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
| 1. | den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, | |
| 2. | den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. |
(2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit
| 1. | den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches, | |
| 2. | die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, | |
| 3. | den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, | |
| 4. | die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) | 22.07.2026 | |
| 07.02.2026 | Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 30.01.2026 | |
| 01.11.2024 | Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht | 08.05.2024 |
und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 74 AufenthV
Entscheidung zu § 74 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG München, 07.04.2016 - M 12 K 15.5408
Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen serbischen ...
Querverweise
Auf § 74 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 71 (Übermittlungspflicht)