Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
(1) 1Die
1. | Meldebehörden, | |
2. | Passbehörden, | |
3. | Ausweisbehörden, | |
4. | Staatsangehörigkeitsbehörden, | |
5. | Justizbehörden, | |
6. | Bundesagentur für Arbeit und | |
7. | Gewerbebehörden |
sind unbeschadet der Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes verpflichtet, den Ausländerbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Ersuchen die in den folgenden Vorschriften bezeichneten erforderlichen Angaben über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen, sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen. 2Die Daten sind an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Ausländerbehörde, im Fall mehrerer Wohnungen an die für die Hauptwohnung zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln. 3Ist die Hauptwohnung unbekannt, sind die Daten an die für den Sitz der mitteilenden Behörde zuständige Ausländerbehörde zu übermitteln.
(2) Bei Mitteilungen nach den §§ 71 bis 76 dieser Verordnung sind folgende Daten des Ausländers, soweit sie bekannt sind, zu übermitteln:
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) vom 04.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2019 | Zweites Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 04.08.2019 | |
01.02.2017 | Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 20.12.2016 |
und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen