Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
| Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach dem Personalausweisgesetz wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.
Fassung aufgrund der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.03.2013 | Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 27.02.2013 |
und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 72a AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 71 (Übermittlungspflicht)