Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
| Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
| Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
Fassung aufgrund der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 20.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2017 | Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 20.12.2016 |
und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
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Rechtsprechung zu § 72 AufenthV
2 Entscheidungen zu § 72 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 21.03.2007 - 3 Bs 396/05
Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte ...
- VG Düsseldorf, 29.04.2016 - 12 L 575/16
Antragsfrist versäumt, Zustellungsfiktion, keine Wiedereinsetzung, ...
Querverweise
Auf § 72 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 71 (Übermittlungspflicht)