Aufenthaltsverordnung
Kapitel 5 - Verfahrensvorschriften (§§ 58 - 76) |
Abschnitt 2 - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz (§§ 61a - 76) |
Unterabschnitt 3 - Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (§§ 71 - 76a) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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(1) Die Meldebehörden teilen den Ausländerbehörden mit
eines Ausländers.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind zusätzlich zu den in § 71 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln:
Fassung aufgrund der Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 20.12.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.02.2017 | Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 20.12.2016 |
§ 71Übermittlungspflicht
§ 72Mitteilungen der Meldebehörden
§ 72aMitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
§ 73Mitteilungen der Staatsangehörigkeits-
und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
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und Bescheinigungs-
behörden nach § 15 des Bundesvertriebenen-
gesetzes § 74Mitteilungen der Justizbehörden § 75(weggefallen) § 76Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76aForm und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Rechtsprechung zu § 72 AufenthV
2 Entscheidungen zu § 72 AufenthV in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 21.03.2007 - 3 Bs 396/05
Informationen über das Führen einer (Schein-) Ehe dürfen nicht durch verdeckte ...
- VG Düsseldorf, 29.04.2016 - 12 L 575/16
Antragsfrist versäumt, Zustellungsfiktion, keine Wiedereinsetzung, ...
Querverweise
Auf § 72 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
- § 71 (Übermittlungspflicht)