Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   4. Abschnitt - Maßregelvollzug (§ 15)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 15

(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12 entsprechend.

(2) Urlaub und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, können von der Einrichtung des Maßregelvollzugs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen den Untergebrachten geführt hat, gewährt werden.

(3) 1Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug kann bis zu einer jährlichen Höchstdauer von einer Woche gewährt werden. 2Die jährliche Höchstdauer für Urlaub aus dem offenen Vollzug beträgt sechs Wochen.

(4) 1Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung der Vollstreckung des Maßregelvollzugs zur Bewährung zu erwarten ist (extramurale Belastungserprobung), sind in der Regel bis zu sechs Monaten möglich. 2In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der extramuralen Belastungserprobung um weitere sechs Monate möglich.

(5) Bei erstmaliger Gewährung von Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug und bei Vollzugslockerungen nach Absatz 4 kann die Staatsanwaltschaft bei Untergebrachten, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines schweren Gewaltdelikts untergebracht sind, in der Regel die Vorlage eines unabhängigen Zweitgutachtens verlangen.

(6) 1Urlaub und Vollzugslockerungen dürfen nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, daß der Untergebrachte sich dem Vollzug der Maßregel entziehen oder den Urlaub oder die Vollzugslockerungen mißbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde. 2§ 11 Abs. 2 und 3 findet auf die Bewilligung von Urlaub und Vollzugslockerung Anwendung.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterbringungsgesetzes und des Landesjagdgesetzes vom 07.03.2006 (GBl. S. 52), in Kraft getreten am 14.03.2006.

Rechtsprechung zu § 15 UBG

21 Entscheidungen zu § 15 UBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 UBG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 15 UBG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 63 (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
              § 64 (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt)
              § 67d (Dauer der Unterbringung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          §§ 455a ff. (Strafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation)
Was ist das?

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