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Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UBG (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UBG
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Unterbringungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 14
Fortdauer der Unterbringung

1Die anerkannte Einrichtung hat bei Gericht rechtzeitig einen Antrag auf Fortdauer der Unterbringung zu stellen, wenn dies nach Ablauf der bisherigen Unterbringungsdauer erforderlich ist. 2Die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung ist durch das Zeugnis nach § 3 zu belegen.

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Rechtsprechung zu § 14 UBG

Entscheidung zu § 14 UBG in unserer Datenbank:

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