Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Unterbringungsgesetz
| 3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
1Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es sein Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung nicht gestört wird. 2Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, auf seine Kosten Telefongespräche zu führen.
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Rechtsprechung zu § 9 UBG
6 Entscheidungen zu § 9 UBG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1994 - 16 A 934/91
Ausbildungsstätte; Besuch; Berufsfachschule; Übergangsregelung
- OLG Karlsruhe, 06.03.2000 - 2 Ws 203/99
Zur Ablehnung des Betriebs eines eigenen Fernsehgeräts im Maßregelvollzug nach § ...
- OLG Karlsruhe, 25.06.1997 - 2 VAs 15/97
- OLG Karlsruhe, 21.12.1990 - 1 Ws 275/90
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2002 - 15 A 83/02
Keine Unvereinbarkeit des Ratsmandats mit Tätigkeit in einer Fachaufsichtsbehörde
- BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02
Nachträgliche Sicherungsverwahrung
Querverweise
Auf § 9 UBG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15