Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
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__paste_bez____paste_norm__ UBG
__paste_bez____paste_norm__ Unterbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Unterbringungsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 11
Urlaub

(1) Die anerkannte Einrichtung kann den Untergebrachten bis zu vier Wochen beurlauben.

(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.

(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.

Rechtsprechung zu § 11 UBG

4 Entscheidungen zu § 11 UBG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 UBG verweisen folgende Vorschriften:

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