Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
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Unterbringungsgesetz
3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Unterbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
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(1) Die anerkannte Einrichtung kann den Untergebrachten bis zu vier Wochen beurlauben.
(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.
(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.
Rechtsprechung zu § 11 UBG
4 Entscheidungen zu § 11 UBG in unserer Datenbank:
- AG Saarbrücken, 31.08.2019 - ZBG-AR 1306/19
- OLG Karlsruhe, 21.02.2002 - 2 Ws 213/01
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Recht des Verteidigers auf ...
Querverweise
Auf § 11 UBG verweisen folgende Vorschriften:
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15