Das Unterbringungsgesetz ist mit Wirkung vom 01.01.2015 aufgehoben worden.
Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)

Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ UBG (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ UBG
__paste_bez____paste_norm__ Unterbringungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/UBG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Unterbringungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 10
Schrift- und Paketverkehr

(1) 1Schriftliche Mitteilungen und Telegramme des Untergebrachten an seinen gesetzlichen Vertreter, an den mit seiner Vertretung beauftragten Rechtsanwalt, an Behörden, Gerichte oder an eine Volksvertretung und ihre Ausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für schriftliche Mitteilungen und Telegramme der in Satz 1 genannten Personen und Stellen an den Untergebrachten. 3Satz 1 gilt entsprechend für schriftliche Mitteilungen und Telegramme des Untergebrachten an Mitglieder einer Volksvertretung in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie an die Anschrift der Volksvertretung gerichtet sind.

(2) Im übrigen dürfen schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete des Untergebrachten und an den Untergebrachten nur eingesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand ärztlich zu beurteilen oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Weiterleitung dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden oder sonst erhebliche Nachteile zufügen oder den Zweck der Unterbringung gefährden könnte, oder daß durch die Weiterleitung an den Untergebrachten die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung gefährdet werden könnte.

(3) 1Schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete des Untergebrachten, die nach Absatz 2 eingesehen werden dürfen, können zurückgegeben werden, wenn sich aus der Weiterleitung für den Untergebrachten erhebliche Nachteile ergäben oder der Zweck der Unterbringung gefährdet würde. 2Soweit der Untergebrachte unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht, sind diese Sendungen den Eltern, dem Vormund oder dem Pfleger zu übergeben.

(4) 1Schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete an den Untergebrachten, die nach Absatz 2 eingesehen werden dürfen, können zurückgehalten werden, wenn sie geeignet sind, dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden zuzufügen, den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung zu gefährden. 2Im Falle der Zurückhaltung ist der Absender zu verständigen oder die Sendung zurückzusenden.

Rechtsprechung zu § 10 UBG

4 Entscheidungen zu § 10 UBG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 10 UBG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht