Siehe nun Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Unterbringungsgesetz
| 3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
(1) Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn
| 1. | die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet wurde, | |
| 2. | die Anordnung der Unterbringung aufgehoben ist oder | |
| 3. | im Falle der Unterbringung nach § 4 nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrags bei Gericht die Unterbringung angeordnet ist. |
(2) 1Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn der Grund für die Unterbringung weggefallen ist. 2Mit der Entlassung endet die Wirksamkeit des Gerichtsbeschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat.
(3) Im Falle der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 hat die anerkannte Einrichtung das Gericht und die Beteiligten nach § 315 FamFG zu benachrichtigen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts (Viertes Rechtsbereinigungsgesetz - 4. RBerG) vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), in Kraft getreten am 01.09.2009.
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Rechtsprechung zu § 13 UBG
4 Entscheidungen zu § 13 UBG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1993 - 10 S 848/92
Unterbringungskosten für eine Unterbringung - Zeugnis eines anstaltsfremden ...
- OLG Saarbrücken, 10.07.1997 - 5 W 224/97
- OLG Stuttgart, 02.08.1990 - 14 U 10/90
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen zweier Amtspflichtverletzungen, Verstoß ...
- BVerfG, 17.01.1990 - 2 BvR 1592/88
Unterbringung und Erfordernis vorheriger Anhörung