Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37) |
| 1. Titel - Grundlagen der Strafbarkeit (§§ 13 - 21) |
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Rechtsprechung zu § 18 StGB
162 Entscheidungen zu § 18 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2022 - 2 StR 302/21
Beihilfe (Voraussetzungen; nachträgliches Einverständnis); erfolgsqualifizierte ...
- BGH, 13.09.2023 - 4 StR 132/23
Verbotene Kraftfahrzeugrennen (bedingter Gefährdungsvorsatz: Beinahe-Unfall, ...
- BGH, 12.08.2021 - 3 StR 415/20
Konstellationen des Versuchs bei der Brandstiftung mit Todesfolge ...
- BGH, 08.10.2020 - 4 StR 339/20
Misshandlung von Schutzbefohlenen (Qualifikationsnorm: Vorsatzdelikt; ...
- AG Offenbach, 14.08.2017 - 22 Ls 1200 Js 89547/14
Keine Nebenklageberechtigung für nahe Angehörige eines anlässlich der angeklagten ...
- BGH, 24.06.2025 - 3 StR 173/25
Einschleusen mit Todesfolge (Vollendung des Grunddelikts); Beihilfe (Grundsatz ...
- BGH, 01.10.2024 - 3 StR 324/24
Raub mit Todesfolge (lebenslange Freiheitsstrafe)
- BGH, 30.01.2018 - 4 StR 284/17
Urteilsgründe (Anforderungen in Fällen von Aussage gegen Aussage); Vergewaltigung ...
- KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21
Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung: Umfang der ...
- BGH, 28.01.2021 - 3 StR 279/20
Schwere Freiheitsberaubung (Zusammenhang zwischen Freiheitsberaubung und schwerer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 18 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 II (Personen- und Sachbegriffe)