Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
| 3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
| 7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.
(2) 1Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. 2Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. 3Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
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Rechtsprechung zu § 71 JGG
70 Entscheidungen zu § 71 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.10.2018 - 4 Ws 252/18
Einstweilige Unterbringung eines jugendlichen Angeschuldigten in einer ...
- OLG Hamm, 12.07.2021 - 1 VAs 27/21
Vermeidung der Untersuchungshaft; Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung ...
- BVerfG, 17.04.2018 - 2 BvR 2039/17
Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 ...
- OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17
Anrechnung einer gemäß §§ 72 Abs. 4 S. 1, 71 Abs. 2 JGG erfolgten einstweiligen ...
- KG, 21.11.2008 - 4 Ws 24/08
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Einstweilige Unterbringung im ...
- BGH, 04.04.2024 - AK 32/24
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; ...
- BGH, 26.06.2025 - StB 30/25
Fortdauer der Untersuchungshaft (Haftbeschwerde; dringender Tatverdacht; ...
- KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15
Jugendgerichtliches Verfahren: Beschleunigungsgebot bei Vollzug der einstweiligen ...
- OLG Frankfurt, 01.04.2019 - 1 HEs 74/19
Haftbefehl gegen Jugendliche: Prüfungsumfang im Haftprüfungsverfahren durch das ...
- OLG Brandenburg, 16.01.2023 - 7 W 1/23
Passivlegitimation eines Heimträgers im Rahmen von Amtshaftungsansprüchen; ...
Querverweise
Auf § 71 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 72 (Untersuchungshaft)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 26 (Haftprüfung)
Redaktionelle Querverweise zu § 71 JGG:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 II (Aufgaben der Jugendhilfe) (zu § 71 I)