Jugendgerichtsgesetz
2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren (§§ 33 - 81a) |
3. Abschnitt - Jugendstrafverfahren (§§ 43 - 81a) |
7. Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 67 - 74) |
(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch anregen.
(2) 1Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren. 2Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. 3Die Ausführung der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen.
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67aUnterrichtung der Erziehungs-
berechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68Notwendige Verteidigung § 68aZeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68bVernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69Beistand § 70Mitteilungen an amtliche Stellen § 70aUnterrichtung des Jugendlichen § 70bBelehrungen § 70cVernehmung des Beschuldigten § 71Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72Untersuchungshaft § 72aHeranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72bVerkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73Unterbringung zur Beobachtung § 74Kosten und Auslagen
Rechtsprechung zu § 71 JGG
65 Entscheidungen zu § 71 JGG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.10.2018 - H 4 Ws 252/18
Einstweilige Unterbringung eines jugendlichen Angeschuldigten in einer ...
- OLG Hamm, 18.07.2017 - 1 Ws 322/17
Kostenfestsetzung gegen Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; ...
- BVerfG, 17.04.2018 - 2 BvR 2039/17
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen die Versagung der ...
- OLG Hamm, 12.07.2021 - 1 VAs 27/21
Vermeidung der Untersuchungshaft; Kosten der Unterbringung in einer Einrichtung ...
- KG, 21.11.2008 - 4 Ws 24/08
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Einstweilige Unterbringung im ...
- OLG Frankfurt, 01.04.2019 - 1 HEs 74/19
Haftbefehl gegen Jugendliche: Prüfungsumfang im Haftprüfungsverfahren durch das ...
- OLG Bamberg, 23.06.2015 - 1 Ws 319/15
Keine OLG-Haftprüfung bei einstweiliger Unterbringung Jugendlicher
- BGH, 07.11.2013 - 5 StR 487/13
Anrechnung des Aufenthalts in einer "Jugendgerichtlichen Unterbringung" (JGU) auf ...
- BGH, 17.05.2018 - AK 22/18
Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in ...
- KG, 14.08.2015 - 4 Ws 69/15
Beschleunigungsgebot bei einstweiliger Unterbringung, keine starren Fristen
Querverweise
Auf § 71 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 72 (Untersuchungshaft)
- Heranwachsende
- Gerichtsverfassung und Verfahren
- § 109 (Verfahren)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 26 (Haftprüfung)
Redaktionelle Querverweise zu § 71 JGG:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 II (Aufgaben der Jugendhilfe) (zu § 71 I)