Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) 1Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. 2Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. 3Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
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Rechtsprechung zu § 26 IRG
125 Entscheidungen zu § 26 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 27.09.2016 - 1 AR (Ausl) 10/16
Auslieferungshaft: Berechnung der Frist des § 83c Abs. 1 IRG unter ...
- OLG Celle, 29.01.2025 - 2 OAus 86/24
Auslieferung; Übergabefrist; Fristberechnung; Tagesfrist; Berechnung der ...
- OLG Celle, 16.07.2026 - 2 OAus 49/26
Auslieferung eines Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zur ...
- OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - Ausl 301 AR 135/18
Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls bei nicht fristgemäßer Überstellung an ...
- OLG Koblenz, 30.08.2001 - Ausl III 28/01
Auslieferung, Frist, Fristberechnung, Fristbeginn, rechtliche Verhaftung, ...
- BVerfG, 30.07.2020 - 2 BvR 1242/20 Corona
Fortdauer der Auslieferungshaft (Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 19.06.2020 - 2 AuslA 247/18
Fortdauer der Auslieferungshaft: Beurteilung der Fluchtgefahr
- OLG Frankfurt, 19.06.2020 - 2 AuslA 247/18
- OLG Hamm, 03.11.2009 - 4 AuslA 78/08
- OLG München, 30.03.2026 - 1 OAus 33/26
Auslieferungshaft, Fluchtgefahr, Rechtliches Gehör, Vertrauensschutz, Politische ...
- OLG Köln, 22.11.2022 - 6 AuslA 92/22
Auslieferung eines französischen Staatsangehörigen nach Deutschland zwecks ...
Querverweise
Auf § 26 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 34 (Haft zur Durchführung der Auslieferung)
- Durchlieferung
- § 45 (Durchlieferungsverfahren)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 58 (Sicherung der Vollstreckung)