Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) 1Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. 2Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. 3Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 26 IRG
68 Entscheidungen zu § 26 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 27.09.2016 - 1 AR (Ausl) 10/16
Auslieferungshaft: Berechnung der Auslieferungshaftdauer unter Berücksichtigung ...
- OLG Stuttgart, 21.04.2016 - 1 Ausl 321/15
Auslieferungshaft nach Auslieferungsersuchen Griechenlands: Voraussetzung ...
- OLG Köln, 10.02.1998 - Ausl 254/97
Auslieferungshaft; Beschleunigungsgebot; Unverhältnismäßigkeit
- OLG Hamm, 03.11.2009 - 4 AuslA 78/08
- OLG Celle, 06.06.2019 - 2 AR (Ausl) 43/19
Bulgarische Staatsanwaltschaften sind "Justizbehörden" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ...
- OLG Karlsruhe, 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Angehörigen der ...
- OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18
Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 14.03.2012 - 1 Ausl 4/12
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei ...
- OLG München, 08.03.2016 - 1 AR 2/16
Mindesthaftbedingungen in Bulgarien überschreiten nicht die Schwelle zur Annahme ...
Querverweise
Auf § 26 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 34 (Haft zur Durchführung der Auslieferung)
- Durchlieferung
- § 45 (Durchlieferungsverfahren)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 58 (Sicherung der Vollstreckung)