Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 14 IRG
66 Entscheidungen zu § 14 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.09.2022 - 2 ARs 189/22
Auslieferungsverfahren (örtliche Zuständigkeit: Zuständigkeitsbestimmung durch ...
- OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Fortbestehen der örtlichen ...
- OLG Karlsruhe, 12.01.2015 - 1 AK 121/14
Auslieferungsverfahren: Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des ...
- OLG Celle, 05.09.2022 - 2 AR (Ausl) 85/22
Verbleibende Zuständigkeit beim entscheidenden OLG über Zulässigkeit der ...
- OLG Karlsruhe, 24.08.2016 - 1 AK 71/16
Erlass eines Auslieferungshaftbefehls: Voraussetzungen der örtlichen ...
- BGH, 27.06.2018 - 2 ARs 183/18
Örtliche Zuständigkeit (unbekannter Aufenthalt des Verfolgten)
- VG Köln, 07.12.2010 - 5 K 7161/08
Klage des Deutsch-Libanesen El-Masri abgewiesen
- OLG Karlsruhe, 20.03.2017 - Ausl 301 AR 21/17
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Örtliche Zuständigkeit bei Festnahme ...
- OLG Bamberg, 17.03.2010 - 4 AuslA 10/10
Auslieferungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit bei mehreren Auslieferungsersuchen ...
- OLG Hamm, 27.02.2020 - 2 Ausl 18/20
Vorübergehende Auslieferung eines Deutschen zur Strafverfolgung; drohende ...