Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.
Rechtsprechung zu § 7 IRG
3 Entscheidungen zu § 7 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 14.07.2009 - 4 AuslA 95/09
Auslieferungsverfahren; Prüfung; Tatverdacht
- OLG Köln, 21.03.2003 - 2 Ausl 1415/01
Todesstrafe; Bosnien-Herzegowina
- BGH, 30.04.1999 - 3 StR 215/98
Völkermord und Weltrechtsprinzip
Querverweise
Auf § 7 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Durchlieferung
- § 43 (Zulässigkeit der Durchlieferung)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 82 (Nichtanwendung von Vorschriften)