Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) 1Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. 2Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
vorgelegt worden sind.
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
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Rechtsprechung zu § 10 IRG
288 Entscheidungen zu § 10 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 01.09.2026 - 1 OAus 55/26
- BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16
Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15
Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter ...
- OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15
- KG, 20.01.2014 - 151 AuslA 184/13
Erforderlichkeit einer Nachtragsentscheidung; Tatverdachtsprüfung in ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12
Auslieferungsverfahren nach EuAlÜbk: Tatverdachtsprüfung bei Vorlage ...
- KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12
- OLG Brandenburg, 23.01.2025 - 2 OAus 26/24
Auslieferung eines Verfolgten in die Türkei zum Zwecke Strafvollstreckung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 21.02.2017 - 2 Ausl 27/16
Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ruanda ist zulässig
- KG, 03.07.2018 - 151 AuslA 44/18
In Russland drohende lebenslange Freiheitsstrafe grundsätzlich kein ...
- KG, 15.02.2019 - 4 AuslA 10/18
Auslieferung an Belarus
Querverweise
Auf § 10 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- Durchlieferung
- § 43 (Zulässigkeit der Durchlieferung)
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83a (Auslieferungsunterlagen)
- Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 83f (Durchlieferung)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85f (Sicherung der weiteren Vollstreckung)