Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
| Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
| 1. | ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder | |
| 2. | die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist. |
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
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Rechtsprechung zu § 9 IRG
138 Entscheidungen zu § 9 IRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.07.2026 - 2 OAus 31/26
- OLG Naumburg, 01.11.2023 - 1 AR 119/22
Auslieferungsverfahren: Zulässigkeit der Auslieferung an einen Drittstaat bei ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 12.12.2022 - 1 AR 119/22
Auslieferung eines spanischen Staatsangehörigen von Deutschland an Peru zur ...
- OLG Naumburg, 12.12.2022 - 1 AR 119/22
- BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09
Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09
Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; gerichtliche ...
- BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09
- BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten
- OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08
- OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren ...
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
- OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 2 AuslA 3/20
Unzulässigkeit der Auslieferung eines EU-Bürgers an einen Drittstaat wegen in EU ...
Querverweise
Auf § 9 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 49 (Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85f (Sicherung der weiteren Vollstreckung)
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87b (Zulässigkeitsvoraussetzungen)