Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Zweiter Teil - Auslieferung an das Ausland (§§ 2 - 42) |
(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.
(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(4) 1Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. 2Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) vom 20.07.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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02.08.2006 | Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz) | 20.07.2006 |
unterlagen § 11Spezialität § 12Bewilligung der Auslieferung § 13Sachliche Zuständigkeit § 14Örtliche Zuständigkeit § 15Auslieferungshaft § 16Vorläufige Auslieferungshaft § 17Auslieferungs-
haftbefehl § 18Fahndungsmaßnahmen § 19Vorläufige Festnahme § 20Bekanntgabe § 21Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungs-
haftbefehls § 22Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 23Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten § 24Aufhebung des Auslieferungs-
haftbefehls § 25Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungs-
haftbefehls § 26Haftprüfung § 27Vollzug der Haft § 28Vernehmung des Verfolgten § 29Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung § 30Vorbereitung der Entscheidung § 31Durchführung der mündlichen Verhandlung § 32Entscheidung über die Zulässigkeit § 33Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 34Haft zur Durchführung der Auslieferung § 35Erweiterung der Auslieferungs-
bewilligung § 36Weiterlieferung § 37Vorübergehende Auslieferung § 38Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungs-
verfahren § 39Beschlagnahme und Durchsuchung § 40Rechtsbeistand § 41Vereinfachte Auslieferung § 42Anrufung des Bundesgerichtshofes
Rechtsprechung zu § 41 IRG
148 Entscheidungen zu § 41 IRG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren ...
- OLG Hamburg, 16.02.2021 - Ausl 35/20
Rechtsanwaltsvergütung im Auslieferungsverfahren: Terminsgebühr für Teilnahme an ...
- OLG Bremen, 12.09.2018 - 1 AuslA 2/18
Keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV- RVG für die Teilnahme an Vernehmungen des ...
- OLG München, 25.07.2018 - 1 AR 300/18
Vereinfachte Auslieferung: Pflicht zu Überprüfung der Haftbedingungen im ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19
Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der ...
- OLG Braunschweig, 12.10.2021 - 1 AR (Ausl) 6/18
Rechtmäßigkeit der Auslieferungshaft als Überhaft; Keine gerichtliche Überprüfung ...
- KG, 10.08.2018 - 151 AuslA 185/17
Prüfung der Haftbedingungen bei Auslieferung an Rumänien
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
Umfang der Prüfungspflicht der Haftbedingungen im ersuchenden Staat in ...
- OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
- KG, 07.03.2018 - 151 AuslA 124/17
Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Ungarn: Rücküberstellungsvorbehalt bei ...
Querverweise
Auf § 41 IRG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Allgemeine Regelungen
- § 79 (Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung)